Mit Urteil vom 13.07.2010 hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass bei der Frist zur Zahlung der Miete bis zum dritten Werktag eines jeden Monats der Sonnabend nicht mitzählt, so die auf Mietrecht spezialisierte Rechtsanwältin Ilona Reichert aus Baden-Baden.


Die Entscheidungen betrafen zwei Fälle, bei denen vertraglich vereinbart war, dass die Miete im Voraus spätestens am dritten Werktag eines jeden Monats zu zahlen ist. Die Regelung entspricht der Gesetzesregelung in § 556b Abs. 1 BGB, die aufgrund der Mietrechtsnovelle zum 1.09.2001 in Kraft ist.

In dem einen Fall (Az.: VIII ZR 209/09) wurde der Mietvertrag mit der entsprechenden Klausel bereits im Jahre 1978 abgeschlossen. In dem anderen Fall (Az.: VIII ZR 129/09) wurde die Vereinbarung nach Inkrafttreten des neuen § 556b Abs. 1 BGB im Jahr 2001 getroffen. Aufgrund vorangegangener unpünktlicher Mietzahlungen wurden die Mieter jeweils abgemahnt.

In dem einen Fall (Az.: VIII ZR 291/09) ging die Miete für den auf die Abmahnung folgenden Monat Februar 2008 am 05.02.2008, einem Dienstag, bei der Klägerin ein. In dem anderen Fall (Az.: VIII ZR 129/09) erfolgte die Zahlung für den übernächsten Monat Dezember 2006 am Dienstag, dem 05.12.2006. Die jeweiligen Vermieter waren der Auffassung, dass der Samstag als Werktag mitzählt und nahmen so verspätete Zahlungseingänge an. Daraufhin wurde beiden Mietern das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt.

Amtsgericht und Landgericht haben die Räumungsklagen jeweils abgewiesen. Die Revisionen der Vermieter hatten vor dem Bundesgerichtshof keinen Erfolg.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Kündigungen der Vermieter nicht wirksam sind. Der Sonnabend ist nicht als Werktag im Sinne des § 556b Abs. 1 BGB und entsprechender vertraglicher Vereinbarungen anzusehen.

Der Bundesgerichtshof hat dies aus der Entstehungsgeschichte und dem Schutzzweck der gesetzlichen Regelung hergeleitet. Mit der Einführung des § 556b Abs. 1 BGB sollte eine damals bereits weit verbreitete Vertragspraxis in das Gesetz übernommen werden. Deshalb hat für Vereinbarungen aus der Zeit vor und nach Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung eine einheitliche Auslegung zu erfolgen.

Die Karenzzeit von drei Werktagen, die dem Mieter für die Zahlung der Miete zu Beginn des Monats eingeräumt wird, mildert im Interesse des Mieters die zu Gunsten des Vermieters begründete Vorleistungspflicht ab. Diese sogenannte Schonfrist muss dem Mieter ungeschmälert zur Verfügung stehen. Sie soll insbesondere sicherstellen, dass die Mietzahlung den Vermieter auch dann innerhalb von drei Werktagen erreicht, wenn die Überweisung der Miete am letzten Tag des Monats, an dem weite Teile der Bevölkerung ihr Gehalt oder ihren Lohn erhalten haben, in Auftrag gegeben wird. An einer solchen Schonfrist bestehe schon deswegen ein besonderes Interesse des Mieters, weil unpünktliche Mietzahlungen eine ordentliche oder fristlose Kündigung des Mietverhältnisses auslösen können. Die Schonfrist trägt dem Umstand Rechnung, dass Mietzahlungen schon seit langem nicht in bar, sondern üblicherweise durch Überweisung durch Bankinstitute abgewickelt werden und dies erfahrungsgemäß eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt. Bankgeschäftstage waren aber bei Einführung des § 556b Abs. 1 BGB und in der Zeit davor nur die Tage von Montag bis Freitag. Daran hat sich nichts geändert. Deshalb würde sich die Schonfrist für den Mieter bei der Mietzahlung über Bankinstitute um einen Tag verkürzen, wenn der Sonnabend bei der Berechnung der Zahlungsfrist als Werktag mitgezählt würde. Das widerspreche – so der Bundesgerichtshof – dem Schutzzweck der Karenzzeit und rechtfertigt es, den Sonnabend nicht als Werktag im Sinne des § 556b Abs. 1 BGB und entsprechender Mietvertragsklauseln anzusehen. Dies gilt im Interesse einheitlicher Handhabung unabhängig von der Zahlungsweise.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Berechnung der Karenzzeit von drei Werktagen bei der Zustellung von Kündigungen von Wohnraummietverhältnissen gemäß § 573c BGB (Urteil vom 27.04.2005 – Az.: VIII ZR 206/04) steht dem im Übrigen nicht entgegen. Anders als eine Überweisung können die Übersendung und die Zustellung eines Kündigungsschreibens durch die Post an einem Sonnabend erfolgen. Im Gegensatz zur Zahlungsfrist verkürzt sich daher die Karenzzeit für die Kündigung nicht, wenn der Sonnabend bei der Dreitagesfrist des § 573c Abs. 1 Satz 1 BGB als Werktag berücksichtigt wird.