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Ein Vermieter darf die vom Mieter hinterlegte Sicherheit nicht für die Kosten der Rechtsverteidigung wegen unberechtigter gerichtlicher Inanspruchnahme durch den Mieter verwenden, so die auf Mietrecht spezialisierte Rechtsanwältin Ilona Reichert aus Baden-Baden unter Hinweis auf das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 18.05.2010, Az.: 13 S 58/10.

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Im zugrunde liegenden Streitfall kam es in einer Mietwohnung unmittelbar nach Abschluss des Mietvertrages zu einem massiven Wasserschaden durch ein undichtes Rohr. Der Mieter kündigte das Mietverhältnis und klagte auf Schadensersatz. Darüber hinaus verlangte er die Rückgabe des zugunsten des Vermieters verpfändeten Sparbuches, das er als Mietsicherheit zur Verfügung gestellt hatte. Da der Vermieter annahm, dass er nach dem gerichtlichen Verfahren einen Anspruch auf Erstattung der Kosten seiner Rechtsverteidigung hat, machte er ein Zurückbehaltungsrecht an dem Sparbuch geltend.

Das Gericht entschied jedoch, dass der Vermieter wegen des zu erwartenden Prozesskostenerstattungsanspruches kein Zurückbehaltungsrecht an dem Sparbuch hat. Die Mietsicherheit diene der Absicherung des Vermieters gegen Mietausfälle und zur Sicherung seines Anspruches auf Durchführung der Schönheitsreparaturen sowie seiner Ansprüche auf Schadensersatz wegen Beschädigung der Mietsache. Nicht vom Sicherungszweck umfasst sei danach ein Anspruch auf Erstattung der Kosten der Rechtsverteidigung wegen unberechtigter gerichtlicher Inanspruchnahme durch den Mieter. Es sei nicht Sinn der Mietsicherheit, die Kosten einer Rechtsverteidigung des Vermieters zu sichern, wenn dieser vom Mieter ungerechtfertigt gerichtlich belangt werde. Zwar verbiete es der Sicherungszweck nicht, dass der Vermieter mit solchen Forderungen aufrechne. Der Anspruch auf Kostenerstattung sei jedoch regelmäßig erst nach der gerichtlichen Entscheidung durchsetzbar und fällig. Der Vermieter sei aber nicht berechtigt, die Kaution so lange zurückzuhalten, bis die Kostenerstattungsansprüche fällig werden. Es sei kein Grund ersichtlich, so das Gericht, weshalb der Vermieter hinsichtlich solcher Ansprüche besser gestellt sein sollte als etwaige andere Gläubiger des Mieters.

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